Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Art. 755 OR ist identisch mit demjenigen von Art. 754 OR (s. Ziffer 14 vorstehend). Aus Art. 39 BankG ergibt sich, dass die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche als auch die privatrechtliche Prüfgesellschaft der aktienrechtlichen Haftungsordnung nach Art. 755 OR unterstehen und damit passivlegitimiert sind. Aus bankgesetzlicher Optik sind die in Art. 755 Abs. 1 OR genannten Pflichten entsprechend den bankenrechtlichen Vorschriften zu konkretisieren. Dabei sind namentlich die besondere Stellung sowie die Prüfarbeiten der Prüfgesellschaft zu berücksichtigen.