754 OR gegeben. Sie sind somit grundsätzlich der Klägerin, unter Beachtung der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer 30 nachstehend), für den verursachten Schaden verantwortlich, der Beklagte 8, H.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006 (vgl. Ziffer 15 vorstehend). 21. Voraussetzungen der Revisionshaftung nach Art. 755 OR Nach Art. 755 Abs. 1 OR sind alle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Art.