Die Auswirkungen jeder Einzelursache zu eruieren und ihr eine Verursacherquote zuzuteilen ist jedoch nicht möglich, weshalb jede Einzelursache eine notwendige Bedingung des Schadens ist. Damit haften die vorliegend Beklagten im Verhältnis zur Klägerin für den ganzen Schaden, wie wenn sie ihn allein verursacht hätten (vgl. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rz 633; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2747 ff.). 20. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR - Fazit Für die Beklagten 1 – 8 sind sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR gegeben.