Die Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das Fehlen einer Bedingung hätte das gänzliche Ausbleiben der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750). Die Beklagten 1 und 2 erklären, der vorliegende Schaden sei auch auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (Finanzkrise) und den daraus folgenden wirtschaftlichen Abschwung zurückzuführen. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass dieser wirtschaftliche Abschwung im Jahre 2007 als Teilursache auch zum Schaden beigetragen hat.