Die Klägerin hat rechtsgenügend aufgezeigt, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 8 adäquate Ursache des eingetretenen Schadens sind respektive dass bei pflichtgemässem Handeln der Schaden hätte vermindert werden können. Dadurch, dass der Bankrat das Ausserrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und deren Handlungen nicht adäquat überwacht hatte, war es der Geschäftsleitung erst möglich, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen. Der Schaden entstand somit erst durch das Zusammenwirken aller dieser Ursachen. Die Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit.