Hätte zudem die Geschäftsleitung bei ihren Kreditgeschäften ihr Ermessen nicht überschritten, wäre es auch nicht zu den vorliegenden Kreditverlusten, dem vorliegenden Schaden, gekommen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Verhaltensweisen des Bankrates und der Geschäftsleitung und dem entstandenen Schaden ist somit auch hier nachgewiesen. Die Klägerin hat rechtsgenügend aufgezeigt, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 8 adäquate Ursache des eingetretenen Schadens sind respektive dass bei pflichtgemässem Handeln der Schaden hätte vermindert werden können.