Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 42 und 45 zu Art. 754 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 429). Hätte vorliegend der Bankrat das Ausserrayongeschäft angemessen geregelt, sowie die Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat überwacht, hätte die Geschäftsleitung die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht eingehen können und wäre damit auch der vorliegende Schaden nicht entstanden. Hätte zudem die Geschäftsleitung bei ihren Kreditgeschäften ihr Ermessen nicht überschritten, wäre es auch nicht zu den vorliegenden Kreditverlusten, dem vorliegenden Schaden, gekommen.