Die Beweislast dafür trägt der Geschädigte und ist ein wesentlicher Teil des Klagefundaments, wobei jedoch an die Beweisführung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 42 und 45 zu Art.