Durch Unterlassung gilt ein Schaden dann als adäquat verursacht, wenn er durch pflichtgemässes Verhalten hätte vermieden werden können. Bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmässigem Handeln muss auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 720). Die Beweislast dafür trägt der Geschädigte und ist ein wesentlicher Teil des Klagefundaments, wobei jedoch an die Beweisführung keine hohen Anforderungen gestellt werden.