759 Abs. 1 OR, dass der Haftpflichtige nur für denjenigen Schaden einzutreten hat, den er persönlich, wenn auch im Zusammenspiel mit anderen Organen, verursacht hat. Der Kausalzusammenhang muss adäquat sein, d.h. eine Ursache muss „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.“ Durch Unterlassung gilt ein Schaden dann als adäquat verursacht, wenn er durch pflichtgemässes Verhalten hätte vermieden werden können.