Zur Höhe des individuellen Verschuldens der Beklagten 1 – 8 und der Schadenersatzbemessung wird auf die Ziffern 30 und 31 nachstehend verwiesen. 19. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 754 OR Voraussetzung für eine Haftung ist, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den Schaden verursacht hat. Dabei ergibt sich aus Art. 759 Abs. 1 OR, dass der Haftpflichtige nur für denjenigen Schaden einzutreten hat, den er persönlich, wenn auch im Zusammenspiel mit anderen Organen, verursacht hat.