Der Umstand, dass sich die Beklagten 1 – 5 als Bankräte weitgehend auf die noch einige Zeit positiven Berichte der Revisionsstellen und damit zulässigerweise auf Fachleute verlassen haben, ist bei der Zumessung des Verschuldens entsprechend mindernd zu berücksichtigen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 32 zu Art. 754 OR). Zur Höhe des individuellen Verschuldens der Beklagten 1 – 8 und der Schadenersatzbemessung wird auf die Ziffern 30 und 31 nachstehend verwiesen.