Namentlich der Beklagte 1 als Bankratspräsident und der Beklagte 6 als Vorsitzender der Geschäftsleitung müssen sich in ihren Sonderfunktionen eine Haftungsverschärfung anrechnen lassen. Der Umstand, dass sich die Beklagten 1 – 5 als Bankräte weitgehend auf die noch einige Zeit positiven Berichte der Revisionsstellen und damit zulässigerweise auf Fachleute verlassen haben, ist bei der Zumessung des Verschuldens entsprechend mindernd zu berücksichtigen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 32 zu Art. 754 OR).