In ihrer Stellung als Bankräte und als Mitglieder der Geschäftsleitung wäre es ihnen zuzumuten gewesen und hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und sorgfältiger zu handeln. Namentlich der Beklagte 1 als Bankratspräsident und der Beklagte 6 als Vorsitzender der Geschäftsleitung müssen sich in ihren Sonderfunktionen eine Haftungsverschärfung anrechnen lassen.