Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hätten, zumindest jedoch fahrlässig. Ein möglicher Schaden durch ihre Handlungen bzw. Unterlassungen oder zumindest eine konkrete Gefahr der Schädigung war für alle Beklagten voraussehbar. Mit der ihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätte jeder der Beklagten 1 – 8 anders handeln müssen. In ihrer Stellung als Bankräte und als Mitglieder der Geschäftsleitung wäre es ihnen zuzumuten gewesen und hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und sorgfältiger zu handeln.