Vorliegend hat die Klägerin ein Verschulden der Beklagten 1 – 8 rechtsgenügend nachgewiesen. So haben es der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5 pflichtwidrig versäumt, das Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln und die Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat zu überwachen. Die Geschäftsleitung und damit die Beklagten 6 – 8 haben stark risikobehaftete Kreditengagements gesprochen und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen. In Anbetracht dieser Umstände kann jedem der Beklagten 1 – 8 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hätten, zumindest jedoch fahrlässig.