Der objektive Verschuldensmassstab führt dazu, dass sich kaum ein Bankrats- oder Geschäftsleitungsmitglied exkulpieren kann, wenn eine Pflichtverletzung erstellt ist. Dabei kommen den unter Ziffer 17 vorstehend begangenen Pflichtwidrigkeiten verschuldensindizierende Wirkung zu (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 341 f.; Bertschinger, Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 15 zu Art. 39 BankG). Vorliegend hat die Klägerin ein Verschulden der Beklagten 1 – 8 rechtsgenügend nachgewiesen.