Es genügt daher nicht, dass die Organperson die gleiche Sorgfalt wie in ihren eigenen Angelegenheiten aufgewendet hat. Ein Verschulden ist vielmehr dann gegeben, wenn der Betreffende nicht so sorgfältig gehandelt hat, wie es seine konkrete Stellung geboten hätte. Haftungsverschärfend wirkt daher etwa eine gesellschaftsinterne Sonderfunktion. Der objektive Verschuldensmassstab führt dazu, dass sich kaum ein Bankrats- oder Geschäftsleitungsmitglied exkulpieren kann, wenn eine Pflichtverletzung erstellt ist.