Schuldhaft handelt, wer entweder absichtlich, also mit Wissen und Willen, oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Eintritt des Schadens objektiv voraussehbar war. Nicht erforderlich ist, dass der Haftpflichtige selber den Schadenseintritt bzw. den vollen Umfang des eingetretenen Schadens vorausgesehen hat. Es genügt, dass sich der Schädiger nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung. Das Verschulden wird an einem objektiven Massstab gemessen. Es genügt daher nicht, dass die Organperson die gleiche Sorgfalt wie in ihren eigenen Angelegenheiten aufgewendet hat.