Geschäftsleitung - Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Geschäftsleitung und damit die Beklagten 6 – 8 bei den unter Ziffer 17.2.2 vorstehend erwähnten Kreditvergaben gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen und damit ihre Pflichten verletzt haben. 18. Verschulden im Sinne von Art. 754 OR Weitere Voraussetzung für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bankrates und der Geschäftsleitung ist, dass ihnen für ihr Tun ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Schuldhaft handelt, wer entweder absichtlich, also mit Wissen und Willen, oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt.