Wohl hatte der CEO den Stichentscheid. Es lag jedoch in der Verantwortung der übrigen Mitglieder des Kreditausschusses, allfällige abweichende Meinungen gemäss Art. 83 Abs. 1 GOR verbindlich protokollieren zu lassen, auch und gerade im Hinblick auf mögliche Verantwortlichkeitsansprüche. 17.2.3. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung - Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Geschäftsleitung und damit die Beklagten 6 – 8 bei den unter Ziffer 17.2.2 vorstehend erwähnten Kreditvergaben gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen und damit ihre Pflichten verletzt haben.