Gemäss Art. 85 Abs. 1 GOR sind die Beschlüsse der Geschäftsleitung in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungspräsidenten und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Vorliegend sind nur wenige Protokolle der Sitzungen des Kreditausschusses doppelt unterzeichnet. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass auch die einfach unterschriebenen Protokolle die Geschehnisse an den jeweiligen Kreditausschuss-Sitzungen unverfälscht wiedergeben und lässt daher als Beweismittel diese, alleine von der Protokollführerin unterschriebenen Protokolle, genügen.