Nachfolgend stellt sich die Frage, wem von den vorliegend beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern die vorstehend festgestellten Pflichtwidrigkeiten zugerechnet werden können respektive welche Geschäftsleitungsmitglieder die vorstehenden Kredite gesprochen oder bewilligt haben. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte 8, H.______, erst ab 1. August 2006 zu Geschäftsleitung zu zählen ist (vgl. Ziffer 15 vorstehend) und die Klägerin gegen ihn Schadenersatzansprüche allein für die Zeit, als er Organ der Bank gewesen sei, ab 1. August 2006, geltend macht. Dazu sind die entsprechenden Rahmenkreditverträge, Kreditvorlagen und Sitzungsprotokolle der Bank herbeizuziehen. Gemäss Art.