Bei diesen Kreditvergaben hatten die jeweils beteiligten und zustimmenden Geschäftsleitungsmitglieder das ihnen zustehende Ermessen klar überschritten. Es handelt sich dabei somit nicht lediglich um solche Geschäftsführungsentscheide im Sinne der eingeschlagenen Strategie und der Kreditpolitik, welche im Sinne der Business Judgement Rule zu beurteilen sind. Die vorliegenden Ermessensüberschreitungen sind vielmehr Rechtsverletzungen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 467).