Daraus folgt, dass die vorliegend erfolgten, stark risikobehafteten Kreditengagements, zweifellos auch die Zweckerfüllung der Bank im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten beeinträchtigt haben. Alle diese Kreditengagements widersprachen damit offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKB und Art. 4 Abs. 2 GOR, was bereits zum Zeitpunkt der Rahmenkreditabschlüsse ohne weiteres erkennbar gewesen war. Bei diesen Kreditvergaben hatten die jeweils beteiligten und zustimmenden Geschäftsleitungsmitglieder das ihnen zustehende Ermessen klar überschritten.