22 GOR für die Finanzierung erfolgversprechender Projekte besondere Risiken übernehmen. Diese Bestimmung galt jedoch nur für das primäre Geschäftsgebiet der Bank, nämlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. Bei Geschäften in der übrigen Schweiz und im Ausland war die Übernahme besonderer Risiken, welche die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten beeinträchtigten gerade nicht zulässig und damit auch Finanzierungen nach Art. 22 GOR ausgeschlossen. Die vorliegend relevanten Kreditvergaben an die S.______, an die T.______, an die U.______, an die X.______ sowie an V.____