Damit erfolgten vorliegend die relevanten Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank und waren damit sogenannte „Ausserrayongeschäfte“. Einzig die Kreditnehmerin W.______ hatte ihren Sitz im Stammeinzugsgebiet der Bank. Die Kreditvergaben an die S.______, an die T.______, an die U.______, an die X.______ und an V.______ waren damit nur dann zulässig, „soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird“ (Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 GOR).