Die Bank durfte dabei aber keine besonderen Risiken eingehen. Diese Voraussetzung korrespondierte mit der besonderen Natur einer Kantonalbank (Eigentümer, Dotationskapital, Staatsgarantie, Leistungsauftrag; siehe Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003 S. 44). Obwohl es der Bankrat unterlassen hatte, diese Bestimmung „ausserhalb des Primärraumes keine besonderen Risiken eingehen“ zu konkretisieren und damit das mögliche Ermessen einzuschränken (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend), sind Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR grundsätzlich direkt anwendbar, da genügend bestimmt.