2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte] sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.“ Das Geschäftsgebiet der Bank war damit festgelegt als Stammeinzugsgebiet auf den Kanton Glarus und die daran angrenzenden Gebiete. Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes waren zulässig. Die Bank durfte dabei aber keine besonderen Risiken eingehen.