In Anbetracht dieser Umstände war die Geschäftsleitung nicht in der Verantwortung, die Kreditrisikopolitik der Bank zu konkretisieren und dafür Weisungen oder Reglemente zu erlassen. Eine mangelnde Regelung des Ausserrayongeschäfts kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. 17.2.2. Fehler bei Kreditvergaben Zum Geschäftsgebiet der Bank bestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR übereinstimmend: „1 Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete.