die Pflicht des Bankrates, die Umsetzung der Risikopolitik zu überwachen. Rein schon von der Wichtigkeit her für das Risikomanagement der Bank müssen Vorschriften zu Limiten und Ratings für die Kreditvergabe auf Stufe Bankrat festgesetzt werden und nicht auf Stufe Geschäftsleitung. Jene hat sich vielmehr im operativen Geschäft innerhalb dieser Vorschriften zu bewegen und darf oder muss Unregelmässigkeiten und Verbesserungsvorschläge dem Bankrat zum Entscheid vorlegen. In Anbetracht dieser Umstände war die Geschäftsleitung nicht in der Verantwortung, die Kreditrisikopolitik der Bank zu konkretisieren und dafür Weisungen oder Reglemente zu erlassen.