So hat denn auch die Geschäftsleitung, wie es die Betitelung schon sagt, den „Annex der Geschäftsleitung betreffend Vorgaben für das Kreditportfolio“ erarbeitet. Verantwortlich zum Erlass dieser Weisung im Rahmen der Risikopolitik war jedoch der Bankrat, der dieses Reglement an seiner Sitzung vom [...] denn auch genehmigt hat. An dieser Stelle kann wiederholt werden, dass es normal, wenn nicht gleich die Pflicht der Geschäftsleitung war, initiativ Strategien und Geschäfte zuhanden des Bankrates vorzubereiten. Entsprechend war es gemäss Art. 52 lit. h GOR die Pflicht des Bankrates, die Umsetzung der Risikopolitik zu überwachen.