So weist Art. 51 GOR Entscheide über die Sicherheitspolitik, den Erlass und die Überprüfung des Reglements für die Risikopolitik und das Risikomanagement eindeutig dem Bankrat zu und nicht der Geschäftsführung. Wohl gehört zum Pflichtenheft der Geschäftsleitung gemäss Art. 75 Abs. 3 Ziff. 5 lit. a GOR die „Formulierung und Umsetzung der Risikopolitik gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung sowie Erlass der diesbezüglichen Weisungen gemäss Art. 19 Abs. 3 BEHV“. So hat denn auch die Geschäftsleitung, wie es die Betitelung schon sagt, den „Annex der Geschäftsleitung betreffend Vorgaben für das Kreditportfolio“ erarbeitet.