75 Abs. 3 Ziff. 2, dass der Geschäftsleitung der Erlass aller Vorschriften für den Geschäftsbetrieb obliegt, soweit sich der Bankrat dieses Recht nicht vorbehalten hat und dass er eine geeignete Organisation und Führungsstruktur und eine reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges sicherzustellen hat. Vorschriften zu erlassen hat die Geschäftsleitung somit allein für den Zweck des geregelten Geschäftsbetriebs, im Sinne einer geeigneten Organisation und Führungsstruktur im operativen Bereich. Vom Geschäftsbetrieb zu unterscheiden sind jedoch strategische Vorgaben und Vorgaben betreffend die Risikopolitik. So weist Art.