Regelung Ausserrayongeschäft Nach Art. 19 Abs. 1 aKBG obliegt der Geschäftsführung die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen. Die Geschäftsführung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch die Gesetzgebung oder Reglemente einem anderen Organ zum Entscheid übertragen sind. Konkret sind die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung im Organisationsreglement geregelt (Abs. 2). Dieses wiederholt in Art. 75 Abs. 1, dass die Geschäftsleitung alle Aufgaben der Geschäftsführung erledigt, die nicht durch Gesetz oder Reglement anderen Organen übertragen sind. Hinsichtlich der hier interessierenden Organisation bestimmt Art. 75 Abs. 3 Ziff.