Bei den vorliegend massgebenden Kreditvergaben (vgl. Ziffer 16.2 – 16.7 vorstehend) hätten sie zu Lasten der Bank „besondere Risiken“ in Kauf genommen und somit Art. 3 Abs. 2 aKBG zuwidergehandelt. Zugleich hätten sie elementare Grundsätze der Kreditvergabe missachtet, auch weil die Datenqualität mangelhaft gewesen sei, die gewährten Kredite in keinem angemessenen Verhältnis zum Eigenkapital der Kreditnehmer gestanden hätten und weil deren Blankowürdigkeit nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insgesamt habe es am Risikobewusstsein gemangelt. 17.2.1. Regelung Ausserrayongeschäft