Geschäftsleitung Die Klägerin wirft den Beklagten 6 – 8 als damalige Geschäftsleitungsmitglieder vor, sie hätten das Ausserrayongeschäft nicht angemessen geregelt. Es hätten Vorgaben zum Rating von ausserkantonalen Kreditnehmern gefehlt und sei die Limite für Kreditnehmer ausserhalb des Rayons zu hoch gewesen. Bei den vorliegend massgebenden Kreditvergaben (vgl. Ziffer 16.2 – 16.7 vorstehend) hätten sie zu Lasten der Bank „besondere Risiken“ in Kauf genommen und somit Art. 3 Abs. 2 aKBG zuwidergehandelt.