Bankrat - Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5 pflichtwidrig versäumt haben, das Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend). Auch haben sie es versäumt, die Geschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Handlungen adäquat zu überwachen und haben dadurch relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe pflichtwidrig nicht erkannt (vgl. Ziffer 17.1.2 vorstehend). Damit haben die Beklagten 1 – 5 ihre Sorgfaltspflichten mehrfach verletzt. 17.2. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung