Um daran etwas zu ändern, hätte das GOR revidiert werden müssen. Dem Bankrat eine allein personell unausgewogene Zusammensetzung des Kreditausschusses vorzuwerfen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden, auch wenn der CEO eine dominante Persönlichkeit gewesen sein mag. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Bankrates ist hier nicht ersichtlich. 17.1.4. Pflichtverletzungen Bankrat - Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5 pflichtwidrig versäumt haben, das Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend).