2 Sofern sich ein Mitglied der Geschäftsleitung, aufgrund eines Entscheides in der Geschäftsleitung, in seinem Bereich und Aufgaben zu sehr eingeschränkt fühlt und sich in der Sache nicht einverstanden erklären kann, hat er das Recht, einen Gesprächstermin mit dem Bankpräsidenten zu verlangen und informiert die Geschäftsleitungsmitglieder vorgängig. Durch diesen reglementarisch vorgeschriebenen Entscheidmechanismus war eine Machtkonzentration beim CEO zwingende Folge. Um daran etwas zu ändern, hätte das GOR revidiert werden müssen.