50 Abs. 1 und Abs. 2 GOR sowie Art. 51 Ziff. 4 GOR die unübertragbare Aufgabe des Bankrates, den CEO und die Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen, zu überwachen und gegebenenfalls abzuberufen. Dafür, dass die Bankräte das ihnen dabei zustehende Ermessen überschritten hätten, bestehen jedoch keine Hinweise. Jedenfalls waren der Geschäftsgang und die Beschlussfassung auf Ebene Geschäftsleitung und damit auch im Kreditausschuss im GOR klar geregelt: Art. 81 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. …. Art. 83 1 Die Beschlüsse werden auf dem Konsensualweg gefasst.