716a Abs. 1 Ziffer 5 OR verletzt, die Mitglieder der Geschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Geschäftsführungshandlungen adäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren. 17.1.3. Personell unausgewogene Zusammensetzung Kreditausschuss Der Kreditausschuss ist ein Ausschuss auf der Ebene Geschäftsleitung (vgl. Art. 62, Art. 64 ff. und Art. 75 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b GOR). Mitglieder des Kreditausschusses waren jeweils der Vorsitzende der Geschäftsleitung, der Leiter Bereich Privatkunden und der Leiter Bereich Geschäftskunden. Es war gemäss Art. 716a Ziff. 4 OR, Art. 15 lit. c aKBG, Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 GOR sowie Art.