Während sich Bankratspräsident A.______ und die Bankräte D.______ und E.______ von den Ergebnissen besorgt zeigten, beschwichtigten Bankrat B.______ und CEO F.______ die Situation mit dem generellen Verweis auf das richtige Funktionieren der Überwachung der betroffenen Kreditpositionen. Konsequenzen aufgrund der ernsten Situation wurden nicht gezogen. In Anbetracht dieser Umstände hat der damalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren 2006 – 2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1