Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 374 ff.). In Erfüllung seiner Überwachungspflicht im Bereich des Kreditgeschäfts stützte sich der Bankrat vornehmlich auf die Berichte der internen und externen Revision, auf die quartalsweise erarbeiteten Risikoberichte des bankeigenen Risikomanagements und auf die Monatsabschlüsse des Rechnungswesens.