Der Bankrat hat keineswegs jedes einzelne Geschäft der Geschäftsleitung zu überwachen. Er hat sich vielmehr über den laufenden Geschäftsgang zu unterrichten, Berichte der Geschäftsleitung zu verlangen und zu studieren, ein den Besonderheiten angepasstes System der internen Kontrolle einzurichten und sich um dessen Funktionieren und Ergebnisse zu kümmern sowie Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten abzuklären (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 171 f.; Watter/Roth/Pellanda, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 24 zu Art. 716a OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 374 ff.).