Diese ist jedoch so auszugestalten, dass eine optimale Unternehmensüberwachung möglich wird. Die Beaufsichtigung beinhaltet dabei sowohl die im Gesetz umschriebene Überwachung im Hinblick auf die Befolgung von Gesetz, Statuten, Reglementen und Weisungen als auch die Hinterfragung von Geschäftsführungshandlungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, auf die Zweckmässigkeit der Handlungen und Unterlassungen der Geschäftsführung. Dabei wird sich der Bankrat als Diskutier- und Beschlussgremium auf die zweckmässig ausgestaltete Berichterstattung stützen und sich vor allem an finanziellen Kennzahlen orientieren müssen.