Ziffer 1 OR bzw. mit dem entsprechenden Weisungsrecht eng verbunden ist die Pflicht des Bankrates gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 5 OR, die Mitglieder der Geschäftsleitung – und damit auch den CEO – zu überwachen. Dies ist bei einer Bank umso wichtiger, zumal gemäss Art. 8 Abs. 2 BankV kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs der Bank der Geschäftsleitung angehören darf. Über die konkrete Handhabung dieser Überwachung schweigt sich das Gesetz aus. Diese ist jedoch so auszugestalten, dass eine optimale Unternehmensüberwachung möglich wird.