Die Aussagen und Meinungen der internen Revisionsstelle und externen Revisionsstelle haben beim Bankrat unbestrittenerweise grosses Gewicht. Dies entbindet den Bankrat jedoch nicht von der Pflicht, sich aufgrund von Rechnungsabschlüssen, Kennzahlen, Prüfungen und Lagebeurteilungen eigene Meinungen zur betriebswirtschaftlichen und finanziellen Situation der Gesellschaft zu bilden und entsprechende Schlüsse zu ziehen. 17.1.2. Nichterkennen Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe Mit der Oberleitung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR bzw. mit dem entsprechenden Weisungsrecht eng verbunden ist die Pflicht des Bankrates gemäss Art.