eine unübertragbare Aufgabe des Bankrates und somit auch in dessen Verantwortung. Dasselbe hat auch für die Berichte der internen Revisionsstelle und der externen Revisionsstelle zu gelten. Wohl hat der Bankrat diese zur Kenntnis zu nehmen, darf und muss Informationen daraus verarbeiten. Die Aussagen und Meinungen der internen Revisionsstelle und externen Revisionsstelle haben beim Bankrat unbestrittenerweise grosses Gewicht.