3 Abs. 3 BankG, dass die Bank der EBK ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen hat, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Der Verantwortung über den Inhalt dieser Regelungen konnte sich die Klägerin mit dieser Genehmigung jedoch nicht entledigen, blieb die Festlegung der Organisation selbst nach einer Genehmigung durch die Bankenkommission gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 2 OR eine unübertragbare Aufgabe des Bankrates und somit auch in dessen Verantwortung.